AGB
 

1. Preis

Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar
- Innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 4% Skonto
- 30 Tage ab Rechnungsdatum netto
Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweiligen Leitzinssatz der EZB berechnet.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
Als Zahltag für die Einhaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder dessen Zahlstelle (Bank, Postscheckamt) nachweislich die Zahlung an den Verkäufer abgefertigt hat.
Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungs- und Verzugszinsbeträge ist unzulässig, dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich berechneter und angemahnter Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer nach Ankündigung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
Die Versandbereitschaft wird vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt. Mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens verliert der Käufer den Anspruch auf jegliches Ziel und hat den Kaufpreis vor Versand in barem Geld, durch Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Käufer geltend gemachte sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich ausräumt.

3. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern und bis zur Einlösung von Schecks Eigentum des Verkäufers.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist (z.B. Schecks).

Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

a. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Wiederrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
c. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen veräußert wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
d. Hat der Käufer diese Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an Ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen der vorbezeichneten Art an.
e. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
f. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
g. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
h. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zu übersenden.
i. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
j. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer sich ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer wird für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der Verwertung erzielt.
k. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtigen, die Ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

4. Verpackung

Die Kosten für das Verpackungsmaterial beim Versand in Karton sind im Preis inbegriffen. Für den Kunden gewünschte Spezialverpackung ist der Verpackungskostensatz zu vereinbaren.

5. Lieferungs- und Abnahmepflicht

Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluss eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt Lieferbar, d.h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden.

Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anders vereinbart wurde. Wurde Lieferungen in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb sechs Monaten, vom Tage des Abschlusses an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.

Bei Lieferungen sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehenden Toleranz bewegen dürfen, zulässig:
- Bis zu +/- 5% bei einer Auftragsmenge von 1.000 Stück über alle Größen verteilt und pro Farbstellung
- Bis zu +/- 10% bei einer Auftragsmenge größer als 1.000 Stück über alle Größen verteilt pro Farbstellung
Ist der Verkäufer seiner Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosen Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.

6. Versand

Der Versand und die Anfuhr erfolgen unbeschadet einer nach Ziffer 1 getroffenen Vereinbarung für Rechnung und der Gefahr des Käufers.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen aus diesem Vertrage ist generell der Sitz der Firma Vonella Textil GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer- einschließlich Scheckklagen- ist das Amts- bzw. Landgericht , in dessen Bezirk sich der Sitz der Firma des Verkäufers befindet. Der Verkäufer ist jedoch auch zur Klageerhebung bei dem für den Sitz seines fachlichen Verbandes zuständigen Amts- bzw. Landgerichts berechtigt.

8. Mängel

Beanstandungen der Menge müssen spätestens innerhalb dreier Geschäftstage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden.

Beanstandungen der Qualität können nur binnen zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden. Ausgenommen hiervon sind versteckte Mängel.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Größe, Qualität, Farbe und Ausrüstung der gelieferten Ware können nicht beanstandet werden.

Offene Mängel berechtigen den Verkäufer entweder zur einmaligen Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware, die innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reklamation durch den Verkäufer zu erfolgen hat. Der Verkäufer wird die Reklamation unverzüglich prüfen und über die Rücksendung der mangelhaften Ware unverzüglich entscheiden. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für den Verkäufer. Bei fehlgeschlagener Nachverbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Wandlung verlangen.

9. Betriebsstörung

Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und Einschränkungen beim Verkäufer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verkäufer vorher alle Ihm zumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgender Lieferstörungen zu mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche wegen nicht Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind ausgeschlossen.
Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muss der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.

10. Schiedsklausel

Über alle Streitigkeiten, tatsächlicher und rechtlicher Art, entscheidet ein Schiedsgericht, für das die Schiedsgerichtordnung maßgebend ist, oder das ordentliche Gericht.

Voraussetzung für die Anrufung eines Schiedsgerichts ist, dass beide Parteien mit der Durchführung des Schiedsgerichts einverstanden sind.

Ein Wechsel zwischen dem Schiedsgerichtsverfahren und dem ordentlichen Gericht ist nach Einleitung des jeweiligen Verfahrens nicht mehr möglich.